Vereinssatzung der Hundefreunde Nieder-Neundorf e.V.

(zuletzt geändert am 21.01.2023)

§ 1    Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Hundefreunde Nieder-Neundorf. Nach Eintrag in das Vereins-register lautet der Name „Hundefreunde Nieder-Neundorf e.V.“.
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nieder-Neundorf.
     

§ 2    Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist Hundesport.

Durch Übungsstunden und Veranstaltungen soll eine interessante, sportliche Betätigung mit dem Hund betrieben werden.
Der Satzungszweck wird durch die Einrichtung eines Hundesportplatzes verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Gratulationen erfolgen ab dem 50. Geburtstag im 10-Jahresrhythmus. Ehrungen erfolgen zur Hochzeit und zum Tod eines Mitgliedes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Stimmberechtigt ist nur jedes volljährige aktive Mitglied.
     
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
     
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages und der sonstigen Geldforderungen des Vereins.
     
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
     
  5. Angehörige eines aktiven Mitgliedes können die „Zweitmitgliedschaft“ beantragen. Für das zweite Familienmitglied wird ein Jahresbeitrag in Höhe von 15,00 Euro erhoben. Der Beitrag wird mit Zahlung des Jahresbeitrages fällig.
     
  6. Hat ein Vereinsmitglied vorübergehend keinen Hund, oder kann aus anderen Gründen nicht an der Ausbildung teilnehmen, so ruht seine Mitgliedschaft solange, bis er wieder mit seinem Hund an der Ausbildung teilnimmt. Die ruhende Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zum nächsten Quartalsende einzureichen und bedarf der Zustimmung. Die ruhende Mitgliedschaft ist auf ein Jahr begrenzt und muss gegebenenfalls neu beantragt werden. Die Beitragszahlung wird entsprechend der teilnehmenden Quartale im laufenden Jahr entrichtet.
     

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
     
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur am Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
     
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
     

§ 5    Aufnahme Mitgliedsbeitrag, Umlagen sowie Einzugsermächtigung

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
     
  2. Mit dem Aufnahmeantrag wird auch das Formular zur Einzugsermächtigung ausgehändigt.
    Die Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.
     
  3. Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
     
  4. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, sind aber von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
     

§ 6    Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

  1. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
     
  2. Die aktiven Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
     
  3. Die aktiven Mitglieder haben Arbeitsstunden zu leisten. Die Höhe sowie der Betrag bei nicht abgeleisteten Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Arbeitsstunden können nicht verschenkt oder übertragen werden.
     

§ 7    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8    Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige aktive Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    ▪ Entgegennahme von Jahresberichten
    ▪ Entlastung des Vorstandes
    ▪ Festsetzung der Höhe und Fälligkeiten der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge Arbeitsstunden und Umlagen
    ▪ Festsetzung der Höhe der Platznutzung für Nichtmitglieder.
    ▪ Wahl und Abwahl des Vorstandes
    ▪ Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins und
    ▪ Wahl des Kassenprüfers sowie
    ▪ Ernennung von Ehrenmitgliedern
     
  3. In der Mitgliederversammlung werden Ausgaben über 500,00 Euro beraten und entschieden.
     
  4. Online-Teilnahme an einer Mitgliederversammlung
    Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht mehr zwingend anwesend sein. Der Vorstand kann den Mitgliedern auf dessen Antrag ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
     

§ 9    Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen werden durch Aushang im Vereinsgebäude bekannt gegeben. Sie werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
     
  2. Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt.
     
  3. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
     

§ 10    Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 40 % der Mitglieder verlangt wird
 

§ 11    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
     
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
     
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
     
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht.
     
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
     

§ 12    Online-Beschlussfassung, vorherige Stimmabgabe und Umlaufbeschlüsse

  1. Mit der Online-Beschlussfassung wird es Mitgliedern, die nicht in Präsenz an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, ermöglicht, ihre Stimmrechte dennoch virtuell auszuüben. Jedes Mitglied kann demnach seine Stimme zu jedem Tagesordnungspunkt abgeben. Auch Umlaufbeschlüsse können unabhängig von einer Mitgliederversammlung online durchgeführt werden.
     
  2. Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht mehr zwingend anwesend sein.

    Der Vorstand kann den Mitgliedern auf dessen Antrag ermöglichen, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung (weder Präsenz, noch virtuell) ihre Stimme zu jedem Tagesordnungspunkt vor der Durchführung schriftlich abzugeben.

    Hierdurch soll zum einen die Stimmabgabe auch für Personen ermöglicht werden, die nicht die technischen Fertigkeiten haben, um an einer virtuellen Mitgliederversammlung sinnvoll teilnehmen zu können.

    Zum anderen können Mitglieder künftig ihre Stimme bereits nach Erhalt der Einladung und vor der eigentlichen Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein in Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) abgeben.
     
  3. Für einen Beschluss im Umlaufverfahren außerhalb einer Mitgliederversammlung ist die schriftliche oder elektronische und ausdrückliche Zustimmung aller Mitglieder zu einer konkreten Beschlussvorlage erforderlich. Die Beschlussvorlage wird den Mitgliedern durch den Vorstand per E-Mail oder über ein anderes elektronisches Medium zur Verfügung gestellt. Das Verfahren sollte innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein und dies nur in begründeten Ausnahmefällen überschreiten.
     

§ 13    Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
     
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten.
     

§ 14    Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

       ▪ Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
       ▪ Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
       ▪ ordnungsgemäße Buchführung
       ▪ Erstellen von Jahresberichten
       ▪ Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
 

§ 15    Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus, so wählt der verbleibende Vorstand einen kommissarischen Nachfolger, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser wird über die weitere Besetzung dieser Stelle für die restliche Amtsdauer des Vorstandes entschieden.

Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 

§ 16    Briefwahl

Für einen Beschluss im Umlaufverfahren außerhalb einer Mitgliederversammlung ist die schriftliche oder elektronische und ausdrückliche Zustimmung aller Mitglieder zu einer konkreten Beschlussvorlage erforderlich. Die Beschlussvorlage wird den Mitgliedern durch den Vorstand per E-Mail oder über ein anderes elektronisches Medium zur Verfügung gestellt. Das Verfahren sollte innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein und dies nur in begründeten Ausnahmefällen überschreiten.
 

§ 17    Der Kassenprüfer

Ein Vereinsmitglied hat die Aufgabe, dass jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei ihm zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.

Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr gewählt.

Die Kassenprüfung soll vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
 

§ 18    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
     
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
     
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Rothenburg/OL, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
     

§ 19    Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
     
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    ▪ das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    ▪ das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    ▪ das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    ▪ das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    ▪ das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    ▪ das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
     
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
     
  4. Die Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz werden vom Vorstand wahrgenommen. Ein gesonderter Datenschutzbeauftragter wird nicht bestellt.
     

Anlage zu § 8 Nr. 2 Pkt. 3 der Vereinssatzung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge beschlossen:

Aufnahmegebühr für Erwachsene:     10,00 Euro
Aufnahmegebühr für Jugendliche bis 18 Jahre:     5,00 Euro
monatlicher Mitgliedsbeitrag für Erwachsene:     6,00 Euro (72 Euro/Jahr)
monatlicher Mitgliedsbeitrag für Jugendliche:     3,00 Euro (36 Euro/Jahr)
Zweitmitglied:     15,00 Euro
Platzbenutzung für Nichtmitglieder:     5,00 Euro

Mitgliedsbeiträge werden jeweils bis spätestens 31.März fällig.

Jedes Vereinsmitglied hat im Jahr mindestens 10 Arbeitsstunden für den Verein zu leisten. 

Im Falle einer Nichtleistung sind pro nichtgeleisteter Arbeitsstunde 6,00 Euro auf das Vereinskonto bei der Sparkasse Oberlausitz BIC WELADED1GRL, IBAN DE56850501000050003666 zu zahlen. 

Im Jahr des Vereinseintrittes sind die Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden anteilig zu zahlen / leisten. 
Die Pflicht zur anteiligen Ableistung der Arbeitsstunden wird erst ab zweimonatiger Vereinsmitgliedschaft fällig.
 


Nieder-Neundorf, 21.01.2023
 

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